Satzung
§ 1 Name
und Sitz
Der am 1. Januar 1976 gegründete Verein
führt den Namen
"Sportgemeinschaft Climbach" und hat
seinen Sitz in 35469 Allendorf an der Lumda.
§ 2 Zweck und
Aufgaben
- Die
Sportgemeinschaft Climbach verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch:
- Pflege des Sports nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit
unter Ausschluss aller
parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte,
- freiwillige Unterordnung unter die Gesetze
des Sports
auf breitester volkstümlicher
Grundlage und führt dadurch zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und
Hebung der
Volksgesundheit. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine
sorgfältige, körperlich und
geistig sittliche Erziehung zuteil werden,
- der Verein erkennt mit dem Erwerb der
Mitgliedschaft im
Landessportbund Hessen e.V. für sich
und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die
Satzung der für ihn
zuständigen Fachverbände an.
- Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat:
- ordentliche Mitglieder,
- Jugendmitglieder,
- Ehrenmitglieder
- Mitglieder können
alle Personen werden, die bereit sind,
die Bestrebungen des Vereins zu
unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
- Ordentliche
Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die im
laufenden Geschäftsjahr das 18.
Lebensjahr vollenden.
- Jugendmitglieder
sind diejenigen Mitglieder, die im
laufenden Geschäftsjahr das 18.
Lebensjahr noch nicht vollenden.
- Zu
Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes nur
solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben
oder mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind.
§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich oder
mündlich zu beantragen ist,
entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann nur abgelehnt werden, wenn die bürgerlichen
Ehrenrechte aberkannt worden
sind oder das aufzunehmende Mitglied bereits einmal nach § 6 Abs. 3 und
4 dieser Satzung aus
dem Verein ausgeschlossen wurde. Der Vorstand ist berechtigt, die
Aufnahme von der Vorlage
eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche
Betätigung bestehen,
abhängig zu machen.
Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem ersten Tag des auf die Antragstellung erfolgten Monats.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod;
- durch Austritt, der nur schriftlich für den
Schluß eines
Kalenderjahres zulässig und
spätestens 4 Wochen vorher zu
erklären ist,
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis
wenn ein
Mitglied
- 6 Monate mit der Entrichtung der
Vereinsbeiträge in
Verzug ist und trotz erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat,
- sonstige finanzielle Verpflichtungen dem
Verein
gegenüber nicht erfüllt hat,
- durch den Vorstand können nach Anhörung
Mitglieder
ausgeschlossen werden und zwar:
- bei groben Vorstößen gegen die
Vereinssatzung,
- wegen Unterlassung oder Handlungen, die
sich gegen den
Verein, seine Zwecke und Aufgaben
oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des
Sports schädigen,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb
des Vereins.
Von dem Zeitpunkt ab, in
dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des
Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die
Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied
ist verpflichtet, alles in seiner Verwahrung befindliche
Vereinseigentum unverzüglich an den
Vorstand zurückzugeben.
§ 7 Mitgliedschaftsrechte
- Jugendmitglieder,
Ehrenmitglieder und ordentliche
Mitglieder sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche und Ehrenmitglieder
sind berechtigt, Anträge
zu stellen und Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts
mitzuwirken.
- Alle Mitglieder
haben das Recht, sämtliche Einrichtungen
des Vereins zu benutzen.
- Jedem Mitglied,
das sich durch eine Anordnung eines
Vorstandsmitgliedes oder
Spielführers, eines vom Vorstand bestellten Organs oder eines
Abteilungsleiters in seinen
Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde beim Vorstand zu.
- Mitgliedschaftsrechte
ruhen, wenn ein Mitglied länger als 6
Monate mit seinen
Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind
verpflichtet:
- den Verein in
seinen sportlichen Bestrebungen zu
unterstützen;
- den Anordnungen
des Vorstandes und der von ihm bestellten
Organe in allen
Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und
Spielführer in den
betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten;
- die Beiträge
pünktlich zu zahlen;
- das
Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln;
- auf das Verlangen
des Vorstandes ein
Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden zum 1.
Februar bzw. dem nächst folgenden Werktag eines jeden Jahres per
Lastschrift eingezogen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und eventuell des Aufnahmebetrages
werden von der
ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder
festgesetzt.
Sonderbeiträge
können
als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben
werden und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinsamen
Vereinsaufgaben dienen.
Jugendmitglieder i.S.d. 4 Abs. 4 dieser Satzung entrichten einen
Jahresbeitrag in Höhe von 15,00 Euro. Der Jahresbeitrag der
ordentlichen und Ehrenmitglieder beträgt 20,00 Euro.
Der Familienbeitrag
beträgt maximal 40,00 Euro. Unter einer Familie sind beide Eltern oder
ein Elternteil mit minderjährigen Kindern zu verstehen.
Die Aufnahmegebühr
in der Tanzabteilung beträgt einmalig 75,00 Euro.
Bei sozialer Notlage oder aus sportlichen Gründen kann der Vorstand
eine zeitlich befristetet Befreiung aussprechen.
§ 10 Strafen
Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im
sportlichen Betrieb, können vom
Vorstand folgende
Strafen verhängt werden:
- Warnung,
- Verweis,
- Geldbuße bis Euro
26,
- Sperre.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand (12)
- Die
Mitgliederversammlung (13)
§
12 Der
Vorstand
- Der Vorstand
besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Kassierer
- dem 2. Kassierer
- dem 1. Schriftführer
- dem 2. Schriftführer
- dem Wanderwart
- dem TT-Abteilungsleiter
- der Fitness-Abteilungsleiterin
- dem Fussballabteilungsleiter
- der Tanz- Abteilungsleiterin
- dem Vereinsjugendwart
- dem Beisitzer
- dem Beisitzer(in)
- dem Beisitzer(in)
- Vorstand i.S.d. §
26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende, der 1. Kassierer
und der 1. Schriftführer.
Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei mindestens ein
vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der 1. Vorsitzende oder der
2. Vorsitzende sein muss.
- Der Vorstand wird
von der ordentlichen
Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet
haben, können nicht in den Vorstand i.S.d. § 26 BGB gewählt werden. Der
2. Vorsitzende und der 1. Schriftführer werden alternierend (um ein
Jahr versetzt) zum übrigen Vorstand gewählt. Im Einführungsjahr 2010
werden der 2. Vorsitzende und der 1. Schriftführer für drei Jahre
gewählt. Mitglieder des Vorstandes
können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten
lassen.
- Der Vorstand führt
die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der
Mittel hat nach den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen.
Der Vorstand ist
verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr und für die Sparte
aufzustellen. Die nicht
in den Voranschlägen enthaltenen Aufwendungen müssen vom Vorstand dem
Grunde und der Höhe nach
genehmigt werden.
- Der Vorstand muß
mindestens vierteljährlich zusammenkommen
und ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens zwei Mitglieder
des Vorstandes i.S.d.
§ 26 BGB anwesend sind. Einer der Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB
muß der 1. Vorsitzende
oder der 2. Vorsitzende sein.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des
1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse
wörtlich aufzunehmen
sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Beschlüsse
sind grundsätzlich in
Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch
schriftlich durch Rundfrage
bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauen Angabe der
Beschlussgegenstände
herbeigeführt werden.
- Der Vorstand
bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt ist.
- Bei Ausscheiden
eines einzelnen Vorstandsmitgliedes i.S.d.
§ 26 BGB kann sich der
Vorstand selbständig bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung ergänzen. Beim
Ausscheiden von zwei Vorstandsmitgliedern i.S.d. § 26 BGB muß eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden.
Das Ausscheiden aus dem Vorstand innerhalb der Wahlperiode muss
schriftlich, ohne Angabe
von Gründen dem Vorstand des Vereins vorgelegt werden.
- Für die Erledigung
bestimmter Aufgaben kann der Vorstand
Ausschüsse bilden. Vorsitzender
der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende des Vereins, der den Vorsitz in
einem Ausschuss auf ein
anderes Vorstandsmitglied des Vereins übertragen kann.
§ 13
Mitgliederversammlungen
- Die
Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den
Vorstand einberufene Versammlung
aller Jugendmitglieder, Ehrenmitglieder und ordentlicher Mitglieder.
Sie ist oberstes Organ
des Vereins.
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet alljährlich
statt und soll im ersten Quartal
des Jahres einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen
vor dem Termin durch
Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Allendorf/Lda. unter
Angabe der Tagesordnung
erfolgen.
- Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen durch den
Vorstand einberufen werden, wenn
dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten
Antrag von mindestens
der Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
verlangt wird. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 3 Wochen nach
Eingang des Antrages
einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muß aber spätestens eine
Woche vorher unter Angabe
der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Stadt
Allendorf/Lda. erfolgen.
- In der
Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und
Ehrenmitglied eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der
Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.
Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl
steht. Schriftliche
Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren,
und zwar durch
Stimmzettel.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind,
können
gewählt werden,
wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich
vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern zu
bestellen, der
die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu
geben.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von
den dem 1.
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind
bei allen
Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das
Protokoll mit
unterschreiben.
§ 14
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen
Mitgliederversammlung
gewählt werden, obliegt
die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge
und Belege auf der
Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
sowie die Prüfung des
Jahresabschlusses. Prüfungen sind in Zeitabständen von einem Jahr
durchzuführen. Ein
Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 15
Sonderabteilungen
Die aktiven Mitglieder werden nach den
einzelnen Sportarten in
Abteilungen zusammengefasst.
Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alle 2 Jahre von der
ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet.
§ 16 Jugendabteilung
Die Vertretung der Interessen der
Jugendmitglieder obliegt dem
Jugendwart, der alle 2 Jahre
durch die ordentliche Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt
wird.
§ 17 Ehrungen
- Ordentliche
Mitglieder und andere Personen, die sich
besondere Verdienste um den Sport
oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der
Vereins- Ehrennadel
ausgezeichnet werden.
- Ehrenmitglieder
und Träger der Ehrennadel haben die
gleichen Rechte und Pflichten wie
ordentliche Mitglieder.
§ 18 Auflösung
- Über die Auflösung
des Vereins oder die Änderung des
Vereinszweckes kann nur beschlossen
werden, wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder dies beantragt und
die
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der erschienen
Mitglieder entsprechend
beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der
Mitgliederversammlung unter Angabe
des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller
Verbindlichkeiten.
- Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt
sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt
Allendorf/Lda., die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung
des Sports im
Stadtteil Climbach zu verwenden hat.
§ 19 Datenschutz
- Zur Erfüllung der
Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der
Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den
jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach
Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung
nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach
Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung
der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf
Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach
Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77
DS-GVO.
- Den Organen des
Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch
über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung
der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und
dem
Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen
Datenschutzbeauftragten bestellen.
Beschlossen durch die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 11.09.2021
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