SG Climbach
 
Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der am 1. Januar 1976 gegründete Verein führt den Namen "Sportgemeinschaft Climbach" und hat seinen Sitz in 35469 Allendorf an der Lumda.

§ 2 Zweck und Aufgaben
  1. Die Sportgemeinschaft Climbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
     
    1. Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte,
       
    2. freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage und führt dadurch zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperlich und geistig sittliche Erziehung zuteil werden,
       
    3. der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzung der für ihn zuständigen Fachverbände an.
       
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat:
    1. ordentliche Mitglieder,
    2. Jugendmitglieder,
    3. Ehrenmitglieder
       
  2. Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
     
  3. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr vollenden.
     
  4. Jugendmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollenden.
     
  5. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich oder mündlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann nur abgelehnt werden, wenn die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind oder das aufzunehmende Mitglied bereits einmal nach § 6 Abs. 3 und 4 dieser Satzung aus dem Verein ausgeschlossen wurde. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf die Antragstellung erfolgten Monats.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch den Tod;
     
  2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens    4 Wochen vorher zu erklären ist,
     
  3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis wenn ein Mitglied
     
    1. 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat,
       
    2. sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
       
  4. durch den Vorstand können nach Anhörung Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
     
    1. bei groben Vorstößen gegen die Vereinssatzung,
       
    2. wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
       
    3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereins.
Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alles in seiner Verwahrung befindliche Vereinseigentum unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte
  1. Jugendmitglieder, Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
     
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
     
  3. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder Spielführers, eines vom Vorstand bestellten Organs oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde beim Vorstand zu.
     
  4. Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
  1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen;
     
  2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten;
     
  3. die Beiträge pünktlich zu zahlen;
     
  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln;
     
  5. auf das Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
§ 9 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge werden zum 1. Februar bzw. dem nächst folgenden Werktag eines jeden Jahres per Lastschrift eingezogen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und eventuell des Aufnahmebetrages werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.

Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinsamen Vereinsaufgaben dienen. Jugendmitglieder i.S.d. 4 Abs. 4 dieser Satzung entrichten einen Jahresbeitrag in Höhe von 15,00 Euro. Der Jahresbeitrag der ordentlichen und Ehrenmitglieder beträgt 20,00 Euro.
Der Familienbeitrag beträgt maximal 40,00 Euro. Unter einer Familie sind beide Eltern oder ein Elternteil mit minderjährigen Kindern zu verstehen.
Die Aufnahmegebühr in der Tanzabteilung beträgt einmalig 75,00 Euro.
Bei sozialer Notlage oder aus sportlichen Gründen kann der Vorstand eine zeitlich befristetet Befreiung aussprechen.

§ 10 Strafen

Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
  1. Warnung,
  2. Verweis,
  3. Geldbuße bis Euro 26,
  4. Sperre.
§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand (12)
     
  2. Die Mitgliederversammlung (13)
§ 12 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
     
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 1. Kassierer
    4. dem 2. Kassierer
    5. dem 1. Schriftführer
    6. dem 2. Schriftführer
    7. dem Wanderwart
    8. dem TT-Abteilungsleiter
    9. der Fitness-Abteilungsleiterin
    10. dem Fussballabteilungsleiter
    11. der Tanz- Abteilungsleiterin
    12. dem Vereinsjugendwart
    13. dem Beisitzer
    14. dem Beisitzer(in)
    15. dem Beisitzer(in)
     
  2. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 1. Schriftführer.
    Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei mindestens ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
     
  3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nicht in den Vorstand i.S.d. § 26 BGB gewählt werden. Der 2. Vorsitzende und der 1. Schriftführer werden alternierend (um ein Jahr versetzt) zum übrigen Vorstand gewählt. Im Einführungsjahr 2010 werden der 2. Vorsitzende und der 1. Schriftführer für drei Jahre gewählt. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
     
  4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr und für die Sparte aufzustellen. Die nicht in den Voranschlägen enthaltenen Aufwendungen müssen vom Vorstand dem Grunde und der Höhe nach genehmigt werden.
     
  5. Der Vorstand muß mindestens vierteljährlich zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB anwesend sind. Einer der Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB muß der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
    Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauen Angabe der Beschlussgegenstände herbeigeführt werden.
     
  6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
     
  7. Bei Ausscheiden eines einzelnen Vorstandsmitgliedes i.S.d. § 26 BGB kann sich der Vorstand selbständig bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ergänzen. Beim Ausscheiden von zwei Vorstandsmitgliedern i.S.d. § 26 BGB muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
    Das Ausscheiden aus dem Vorstand innerhalb der Wahlperiode muss schriftlich, ohne Angabe von Gründen dem Vorstand des Vereins vorgelegt werden.
     
  8. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende des Vereins, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied des Vereins übertragen kann.
§ 13 Mitgliederversammlungen
  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Jugendmitglieder, Ehrenmitglieder und ordentlicher Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
     
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll im ersten Quartal des Jahres einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Allendorf/Lda. unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
     
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muß aber spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Stadt Allendorf/Lda. erfolgen.
     
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und Ehrenmitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
    Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.
    Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
    Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
    Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von den dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll mit unterschreiben.
§ 14 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind in Zeitabständen von einem Jahr durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 15 Sonderabteilungen

Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alle 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet.

§ 16 Jugendabteilung

Die Vertretung der Interessen der Jugendmitglieder obliegt dem Jugendwart, der alle 2 Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt wird.

§ 17 Ehrungen
  1. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins- Ehrennadel ausgezeichnet werden.
     
  2. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 18 Auflösung
  1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
     
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Allendorf/Lda., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Stadtteil Climbach zu verwenden hat.
§ 19 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
     
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
     
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
     
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
   
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 11.09.2021